Die neue Aktivrente soll ältere Beschäftigte belohnen: Wer die Regelaltersgrenze erreicht hat, kann monatlich bis zu 2000 Euro steuerfrei hinzuverdienen. Doch der attraktive Steuerbonus hat eine Schattenseite. Wer gleichzeitig eine Witwen- oder Hinterbliebenenrente bezieht, muss trotz des Steuerbonus mit Kürzungen rechnen. Warum ausgerechnet Witwen und Witwer zu den Verlierern der neuen Regelung gehören.
Aktivrente: Steuerfrei heißt nicht ohne Abzüge
Seit dem 1. Januar können sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer, die ihre Regelaltersgrenze erreicht haben, zusätzlich zu ihrer Rente bis zu 2000 Euro im Monat steuerfrei (beziehungsweise 24.000 Euro im Jahr) verdienen.
Ein weiterer Pluspunkt: Die steuerfreien Einnahmen unterliegen nicht dem Progressionsvorbehalt. Sie erhöhen also nicht den Steuersatz für das übrige steuerpflichtige Einkommen.
Ganz ohne Beiträge kommt jedoch auch die Aktivrente nicht aus. Voraussetzung für die Begünstigung ist eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung, für die Rentenversicherungsbeiträge zu entrichten sind. Deshalb bleiben auch Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung weiterhin fällig.
Diese Beschäftigungen sind von der Aktivrente ausgeschlossen
Nicht jede Form der Erwerbstätigkeit fällt unter die neue Regelung. Aktivrentner mit Einkünften aus einer selbstständigen Tätigkeit, einem Gewerbebetrieb oder der Land- und Forstwirtschaft profitieren ebenso wenig wie solche in Minijobs. Auch Beamte, die nach Erreichen der Regelaltersgrenze weiter im Dienst bleiben, können die Aktivrente nicht in Anspruch nehmen.
Für Hinterbliebene kann der Steuerbonus teuer werden
Genau an diesem Punkt beginnt für viele Witwen und Witwer das Problem. Wer zusätzlich eine Hinterbliebenenrente erhält, sollte den geplanten Hinzuverdienst vorab genau prüfen lassen.
Denn obwohl der Arbeitslohn steuerfrei bleibt, zählt er im Sozialrecht weiterhin als Einkommen. Dadurch kann er bei der Berechnung einer Witwen- oder Hinterbliebenenrente berücksichtigt werden. Der steuerliche Vorteil schützt also nicht davor, dass die Rentenzahlung sinkt.
Die Aktivrente verändert ausschließlich die Besteuerung des Arbeitslohns. An den Regeln zur Einkommensanrechnung bei Hinterbliebenenrenten ändert sie dagegen nichts.
Ab diesem Betrag wird die Witwenrente gekürzt
Maßgeblich ist der seit dem 1. Juli 2026 geltende neue Freibetrag. Er liegt bei monatlich 1122,53 Euro. Besteht grundsätzlich Anspruch auf eine Waisenrente, erhöht sich dieser Betrag je Kind um 238,11 Euro.
Liegt das anrechenbare Einkommen darüber, wird der übersteigende Teil nicht vollständig berücksichtigt. Stattdessen fließen 40 Prozent dieses Betrags in die Berechnung der Hinterbliebenenrente ein und können deren Höhe mindern.

Entscheidend ist dabei nicht das ausgezahlte Nettogehalt. Für die Berechnung verwendet die Deutsche Rentenversicherung ein pauschaliertes Nettoeinkommen. Bei einem regulär sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis werden dafür im Regelfall 40 Prozent vom Bruttoverdienst abgezogen. Aus einem Monatslohn von 2000 Euro brutto werden so 1200 Euro anrechenbares Einkommen.
Beispiel zeigt: Trotz Steuerbonus sinkt die Witwenrente
Wie sich das auswirken kann, zeigt ein vereinfachtes Rechenbeispiel des Internetportals gegen-hartz.de. Ausgangslage ist eine Witwe ohne weiteres anrechenbares Einkommen und ohne Kind mit Anspruch auf Waisenrente. Sie hat die Regelaltersgrenze erreicht, bezieht keine eigene Altersvollrente und verdient im Rahmen der Aktivrente 2000 Euro brutto.
Nach dem pauschalen Abzug von 40 Prozent bleiben 1200 Euro als maßgebliches Einkommen übrig. Damit wird der Freibetrag um 77,47 Euro überschritten.
Davon werden wiederum 40 Prozent berücksichtigt. Im Ergebnis reduziert sich die Witwenrente in diesem Beispiel um 30,99 Euro im Monat. Hochgerechnet auf ein Jahr summiert sich das auf 371,88 Euro.
Aktivrente lohnt sich oft trotzdem – aber nicht ohne Prüfung
Trotz dieser Kürzung kann sich die Beschäftigung finanziell weiterhin lohnen. Denn nicht der gesamte Hinzuverdienst wird auf die Hinterbliebenenrente angerechnet, sondern lediglich ein Teil des Einkommens oberhalb des Freibetrags.





