Viele Wohngeldempfänger kennen diese Regel nicht: Die bisherige 50-Euro-Bagatellgrenze ist ausgelaufen. Wer zu viel Wohngeld erhalten hat, muss 2026 auch kleinere Beträge zurückzahlen. Selbst Überzahlungen von 10, 20 oder 50 Euro sind nicht mehr wie früher automatisch geschützt.
Eine für Wohngeldempfänger günstige Regelung lief aus
Der Grund: Die Regelung im Wohngeldgesetz galt nur befristet. Die sogenannte Bagatellgrenze wurde vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2024 erprobt. Eine Verlängerung gibt es nicht, berichtet das Internetportal gegen-hartz.de. Verwirrung entsteht, weil der entsprechende Paragraph weiterhin im Gesetz steht. Erst ein Blick auf den dritten Satz des § 30a Wohngeldgesetz zeigt: Die Regelung war nur bis Ende 2024 vorgesehen.
Mit der Bagatellgrenze wollte der Gesetzgeber die Wohngeldstellen entlasten. Bei kleinen Rückforderungen bis einschließlich 50 Euro musste die Behörde während der Erprobungsphase auf eine Erstattung verzichten – etwa nach einer Aufhebung der Bewilligung oder wenn ein Wohngeldbescheid für unwirksam erklärt wurde.
Auch bei einer Aufrechnung oder Verrechnung galt diese Regel. Die Wohngeldbehörde hatte dabei keinen Ermessensspielraum: Der Verzicht auf die Rückforderung war gesetzlich vorgeschrieben. Nach zwei Jahren sollte die Regelung ausgewertet werden. Eine automatische Verlängerung war jedoch nicht vorgesehen.
2026 können auch kleine Beträge zurückgefordert werden
Für Betroffene bedeutet das: Wird eine Rückforderung im Jahr 2026 erstmals festgesetzt, schützt die geringe Summe nicht mehr automatisch vor einer Zahlung, berichtet gegen-hartz.de. Auch bei einer endgültigen Abrechnung von zunächst vorläufig gezahltem Wohngeld kann ein Unterschiedsbetrag von weniger als 50 Euro zurückverlangt werden.
Dabei spielt nicht allein die Höhe des Betrags eine Rolle. Entscheidend ist, ob die Wohngeldstelle den früheren Bescheid rechtmäßig geändert oder aufgehoben hat und ob die Berechnung der Rückforderung nachvollziehbar ist.
Wann Wohngeld neu berechnet werden kann
Der Wohngeldanspruch kann sich ändern, wenn sich die Lebensumstände der Betroffenen deutlich verändern. Auch nach Ablauf des Bewilligungszeitraums muss das Wohngeld neu geprüft werden. Eine Neuberechnung kommt vor allem in diesen Fällen infrage:
Bewilligungszeitraum endet: Wohngeld wird meist für zwölf Monate bewilligt. Danach muss ein neuer Antrag gestellt werden, damit die Zahlung weiterläuft.

Einkommen oder Miete ändern sich: Steigt oder sinkt das Einkommen deutlich oder verändert sich die berücksichtigte Miete erheblich, kann die Wohngeldstelle den Anspruch neu berechnen.
Haushalt verändert sich: Zieht ein Familienmitglied ein oder aus, kann sich die Höhe des Wohngelds ändern.
Jahreswechsel: Läuft ein Bewilligungszeitraum über den Jahreswechsel hinaus, kann es zu Anpassungen für das neue Jahr kommen.
Auch Behördenfehler bedeuten nicht automatisch Rückzahlung
Wenn ein Wohngeldbescheid bereits bei seiner Ausstellung falsch war, gelten andere Regeln. Dann muss geprüft werden, ob die betroffene Person auf die Entscheidung der Behörde vertrauen durfte.
Ein Vertrauensschutz kann zum Beispiel eine Rolle spielen, wenn das Geld bereits ausgegeben wurde oder aufgrund des Bescheids finanzielle Entscheidungen getroffen wurden, die nicht ohne erhebliche Nachteile rückgängig gemacht werden können.
Der Schutz kann allerdings entfallen, wenn falsche oder unvollständige Angaben gemacht wurden oder der Fehler bekannt war beziehungsweise grob fahrlässig nicht erkannt wurde.
Was Betroffene jetzt prüfen sollten
Wer einen Rückforderungsbescheid erhält, sollte genau hinschauen. Der Bescheid muss erklären, welcher Bewilligungszeitraum geändert wird, warum weniger Wohngeld zusteht und wie sich die geforderte Summe zusammensetzt.
Stimmen Angaben zu Einkommen, Haushaltsgröße oder Mietwerten nicht, sollte die Berechnung schriftlich beanstandet werden.





