Wer freiwillig gesetzlich krankenversichert ist, kennt die Briefe der Krankenkasse: Immer wieder werden Einkommensnachweise angefordert, damit die Beiträge neu berechnet werden können. Doch viele Versicherte erschrecken, wenn die Kasse plötzlich auch Kontoauszüge sehen möchte.
Diese Nachweise darf die Krankenkasse verlangen
Verweigern lässt sich das nur mit Folgen. Wer keine Einnahmen unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze nachweist, dem setzt die Kasse den Höchstbeitrag fest. 2026 sind das 1226,44 Euro im Monat für Kranken- und Pflegeversicherung. Grundlage sind die „Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler“ des GKV-Spitzenverbandes. Dort ist auch geregelt, dass sich der Beitrag nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit richtet. Familienversicherte sind ausgenommen, für sie fallen keine eigenen Beiträge an.

Für Arbeitseinkommen sowie Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gilt in der Regel der Einkommensteuerbescheid, sofern bereits eine Steuerveranlagung erfolgt ist. Arbeitnehmer weisen ihr Einkommen mit einer Entgeltbescheinigung nach.
Wer eine Abfindung erhalten hat, legt die entsprechenden Verträge oder Vereinbarungen vor. Für Renten und Versorgungsbezüge genügt ein aktueller Bescheid, eine Anpassungsmitteilung – oder ein Kontoauszug, auf dem die laufende Rentenzahlung erkennbar ist.
Darf die Krankenkasse auch Kontoauszüge verlangen?
Ja. Grundlage ist Paragraf 21 des Zehnten Sozialgesetzbuches: Die Behörde wählt die Beweismittel aus, die sie zur Aufklärung für erforderlich hält. Dieses pflichtgemäße Ermessen heißt aber nicht, dass die Kasse beliebig Unterlagen fordern darf. Ihre Entscheidung muss nachvollziehbar und begründet sein.
Haben Sie Ihren Einkommensteuerbescheid schon eingereicht, sollte die Kasse erklären können, warum er nicht ausreicht. Arbeitseinkommen und Mieteinnahmen sind dort bereits aufgeführt. Oft ist der Bescheid ohnehin aussagekräftiger: Kapitaleinkünfte sind darin oft nicht enthalten. Bei Renten ist es umgekehrt, dort nennen die Beitragsverfahrensgrundsätze den Auszug ausdrücklich.
Ein Beispiel: ein selbstständiger Fliesenleger aus Hellersdorf, Jahrgang 1963, ein Kind, Gewinn 2400 Euro im Monat. Bei 14,6 Prozent Beitragssatz, 2,9 Prozent Zusatzbeitrag (Durchschnitt laut Bundesgesundheitsministerium) und 3,6 Prozent Pflegeversicherung zahlt er 506,40 Euro.

Reicht er nichts ein, rechnet die Kasse mit der Beitragsbemessungsgrenze von 5812,50 Euro – 1226,44 Euro. Differenz: 720,04 Euro monatlich.
Dürfen Sie Angaben auf dem Kontoauszug schwärzen?
Ja, aber nicht unbegrenzt. Unkenntlich machen dürfen Sie, was für die Beitragsberechnung keine Rolle spielt. Und Sie haben Anspruch darauf zu erfahren, welche Daten die Kasse tatsächlich braucht.




