Für Ursula Stasch war es einmal der perfekte Ort zum Glücklichsein: ein roter Bungalow in Blankenfelde, Rosen vor dem Haus, ein Stück Rasen, eine Veranda, dazu eine kleine Badeecke. Direkt an einer Bahnstrecke gelegen, aber für sie trotzdem ein Rückzugsort, ein Stück Freiheit, ein Lebenstraum im Grünen. Im Jahr 2001 kaufte sie das Grundstück samt Häuschen für 50.000 Euro. Für Stasch war es damals Liebe auf den ersten Blick.
Zermürbender Rechtsstreit um DDR-Bungalow
Anfangs nutzte sie den Bungalow nur am Wochenende. Doch mit der Zeit blieb sie immer länger, später auch im Winter. Aus dem Wochenenddomizil wurde ihr persönlicher Lebensmittelpunkt. Sie richtete sich eine Werkstatt ein, machte es sich gemütlich, baute hier etwas an und veränderte dort etwas. In dem Wäldchen hinter dem Bahndamm alt werden, das erschien ihr lange wie ein kleines Paradies. Heute sieht die 73-Jährige diesen Kauf mit anderen Augen. Der Bungalow, der einmal ihr Glück bedeutete, hat sie in einen zermürbenden Rechtsstreit geführt.
Bauamt will, dass das Häuschen verschwindet
Wie die „Märkische Allgemeine Zeitung“ berichtet, verlangt das Bauordnungsamt des Landkreises Teltow-Fläming, dass das Häuschen verschwindet. Nicht nur der Bungalow soll weg, sondern die gesamte Anlage auf dem Grundstück: die Badeecke, die Veranda, die Rosen. Ein Verwaltungsrichter hat sich bereits mit dem Fall befasst. Nach seiner vorläufigen Einschätzung stehen die Chancen für die Rentnerin offenbar schlecht.
„Ich habe schlaflose Nächte deswegen“, sagt Ursula Stasch der „MAZ“. Die 73-Jährige fühlt sich alleingelassen. Sie versteht nicht, wie aus ihrem Traum im Grünen ein Fall für Behörden, Gericht und Abrissverfügung werden konnte.
Eigentümer stecken hohe Summen in ihre Feriendomizile
Das Schicksal ist kein Einzelfall. In den Landkreisen Dahme-Spreewald und Teltow-Fläming gibt es zahlreiche Verfahren rund um Wochenendhäuser, Anbauten und Bungalows. Immer wieder fordern Behörden, dass bauliche Veränderungen oder sogar ganze Häuschen abgerissen werden.
Ich habe schlaflose Nächte deswegen.
Für die Eigentümer ist das ein Schock. Einige haben hohe Summen in ihre Feriendomizile gesteckt, teils sechsstellige Beträge. Doch vielen ist beim Kauf nicht bewusst, welche rechtlichen Risiken in solchen Grundstücken stecken können. Besonders kompliziert wird es, wenn die Häuser im sogenannten Außenbereich stehen. Darunter fallen Flächen außerhalb geschlossener Siedlungen oder Bebauungspläne. Nach deutschem Baurecht ist dieser Bereich grundsätzlich besonders geschützt. Das Baugesetzbuch unterscheidet zwischen Innenbereich, Bebauungsplangebiet und Außenbereich, wobei der Außenbereich im Grundsatz kein normales Bauland ist.
Konflikt zwischen DDR-Recht und bundesdeutschem Recht
Das Problem begleitet die Region seit der Wende. Das bestätigt auch Stephan Loge, früherer Baudezernent und Landrat von Dahme-Spreewald. Mehr als 20 Jahre lang hatte er die Oberaufsicht über viele Baufragen im Landkreis. „Die Bungalows haben uns immer Sorgen bereitet“, sagt er der „MAZ“. Der Grund: Viele dieser Häuser stehen an der Bruchlinie zwischen DDR-Recht und bundesdeutschem Baurecht. Dazu kommt, dass es in der Ferienregion südöstlich von Berlin besonders viele solcher Datschen und Wochenendhäuser gibt.

Wie viele es genau sind, weiß niemand. Allein die Zahl zusammenhängender Datschensiedlungen dürfte im Landkreis Dahme-Spreewald dreistellig sein. Die Zahl der einzelnen Häuser geht in die Tausende. Einige stammen aus den 1920er-Jahren, andere aus den 1930er-Jahren, viele wurden während der DDR-Zeit gebaut. Manche sind erschlossen, viele nicht. Das größte Problem aber ist: Zahlreiche dieser Gebäude stehen auf Flächen, auf denen heute kein neues Haus mehr genehmigt würde.
DDR wollte, dass sich Bürger in der Natur erholen
Vor der Wende wurden Wochenendhäuser häufig dort errichtet, wo es schön war: an Feldern, an Seen, in Wäldern, in der freien Landschaft. In den 1920er- und 1930er-Jahren interessierten sich Behörden vor allem dafür, ob einfache Lauben standsicher waren. In der DDR wiederum wurden Typenbungalows bewusst mitten in die Natur gesetzt. Die Idee dahinter: Wer im Grünen Erholung findet, kann seine Arbeitskraft besser regenerieren. Nach bundesdeutschem Recht wäre vieles davon so nicht möglich gewesen. Seit 1960 prägt im Westen der Grundsatz das Baurecht, dass der Außenbereich weitgehend von Bebauung freigehalten werden soll.
Dauerwohnen war schon in der DDR nicht gewollt. Deshalb hatten die Typenbungalows bis in die 70er Jahre nicht einmal eine Toilette.
Mit der Wiedervereinigung galt dieser Grundsatz auch im früheren DDR-Gebiet. Dort standen allerdings bereits Millionen Kleingärten sowie hunderttausende Bungalows und Datschen in der freien Landschaft. Viele durften bleiben, doch ihr Bestandsschutz ist begrenzt. Rechtmäßig errichtete Gebäude können grundsätzlich weiter bestehen, auch wenn sie nach heutiger Rechtslage nicht mehr genehmigt würden. Geschützt ist aber vor allem der vorhandene Bestand, nicht automatisch eine Erweiterung, eine Nutzungsänderung oder ein Umbau zu dauerhaftem Wohnen.
Dauerhaftes Wochenendhaus ist problematisch
Genau hier beginnt für viele Eigentümer das Risiko. Ein kaputtes Fenster auszutauschen oder einzelne Teile zu reparieren, ist etwas anderes, als ein Wochenendhaus winterfest zu machen, auszubauen oder eine neue bauliche Anlage anzufügen. Solche Veränderungen können den Bestandsschutz gefährden. Dauerhaft in einem Wochenendhaus zu wohnen, ist ebenfalls problematisch, wenn dafür keine Genehmigung besteht. „Dauerwohnen war schon in der DDR nicht gewollt. Deshalb hatten die Typenbungalows bis in die 70er Jahre nicht einmal eine Toilette“, sagt der frühere Königs Wusterhausener Bürgermeister Stefan Ludwig der „MAZ“.

Die bundesdeutsche Gesetzgebung wollte eine sogenannte Zersiedelung möglichst verhindern. Dahinter steht auch ein praktischer Gedanke: Wer dauerhaft irgendwo wohnt, hat Ansprüche an Infrastruktur, etwa an Wege, Strom, Müllentsorgung oder andere Leistungen. Diese Kosten können am Ende die Allgemeinheit treffen. Im Außenbereich sind deshalb nur bestimmte Vorhaben privilegiert, etwa land- oder forstwirtschaftliche Nutzungen. Wochenendhäuser und normale Wohnhäuser haben es rechtlich deutlich schwerer.
Kampf um Erinnerungen und Lebensleistung
Ursula Stasch, so stellt sie es dar, war diese rechtliche Lage nicht klar. In der Abrissverfügung werden ihr mehrere Verstöße vorgehalten. Demnach habe sie ihr Wochenendhaus unterkellert, eine neue Außenwand errichtet und ein massives Dach mit gemauerten Pfeilern angebaut. Aus Sicht der Behörde ist damit der Bestandsschutz entfallen. Bei Schwarzbauten oder ungenehmigten baulichen Veränderungen zeigen sich Bauordnungsämter und Verwaltungsgerichte oft streng. Juristisch kann bereits ein erheblicher Umbau problematisch sein, wenn dadurch aus einem geschützten Altbestand etwas Neues entsteht.
Für Betroffene ist ein solcher Bescheid eine Katastrophe. Es geht nicht nur um Geld, sondern um Erinnerungen, Lebensleistung und Heimatgefühl. Stephan Loge kennt solche Fälle aus seiner Amtszeit. „Ich habe oft versucht, menschliche Lösungen zu finden. Manchmal haben wir Abrissverfügungen bis zum Tod des Eigentümers ausgesetzt. Aber ganz zurücknehmen konnte man das nicht. Es gibt ja Gesetze, an die man sich halten muss“, sagt Stephan Loge.




