Auf das vergangene Jahr zurückblicken und neue Ziele für das kommende vereinbaren: Dafür gibt es in vielen Unternehmen ein Mitarbeiterjahresgespräch. Aber haben Arbeitnehmer Anspruch darauf?
„Das ist so gesetzlich nicht festgelegt“, sagt Johannes Schipp, Fachanwalt für Arbeitsrecht aus Gütersloh. Ein Gespräch in Form eines „Kassensturzes, der einmal im Jahr stattfindet“, können Arbeitnehmer nicht beanspruchen.
Konkreter Bezug zur Arbeit wichtig
Gesetzliche Regelungen, aus denen sich ein ähnlicher Anspruch ableiten lasse, seien Paragraf 81 und 82 des Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Dort heißt es, dass der Arbeitnehmer das Recht hat, in betrieblichen Angelegenheiten, die seine Person betreffen, von der dafür zuständigen Personen gehört zu werden.
„Hier muss es dann aber einen konkreten Bezug zur Arbeitstätigkeit geben“, erläutert Schipp. Vorstellbar wäre etwa, dass ein Arbeitnehmer seinen Vorgesetzten sprechen will, weil an seinem Arbeitsplatz die Corona-Abstandsregeln zum Infektionsschutz nicht eingehalten werden.
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