Berlin - Viele Schulen in Deutschland unterrichten wegen Corona nicht mehr im Regelbetrieb. Klassen werden wegen erkrankter Schüler oder Lehrer nach Hause geschickt. Die Folge sind auch viele gesunde Kinder, die sich derzeit in Quarantäne befinden oder nicht in die Schule gehen können.
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Viele berufstätige Eltern müssen sich dadurch womöglich von einem Tag auf den anderen um die Kinder zu Hause kümmern. „Die Aufsichtspflichten gegenüber Kindern gehen der Verpflichtung zur Arbeitsleistung vor“, stellt Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin, dar.
Arbeitgeber streckt Entschädigung vor
Laut Infektionsschutzgesetz müssen Kinder bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres beaufsichtigt werden. Eltern, die wegen dieser Betreuung nicht zur Arbeit können, haben einen Entschädigungsanspruch nach dem Infektionsschutzgesetz.
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„Der Arbeitgeber muss weiter an den Arbeitnehmer zahlen und hat im Gegenzug einen Erstattungsanspruch, kann sich das Geld also vom Staat zurückholen“, erklärt Bredereck. „Für erwerbstätige Personen wird die Entschädigung längstens für zehn Wochen gewährt, für Alleinerziehende längstens für zwanzig Wochen.“
