Reisende, die 2020 zu Beginn der Corona-Pandemie mit einem staatlich organisierten Flug nach Hause gebracht worden sind, können das Geld dafür nicht bei der Fluggesellschaft geltend machen, bei der sie den Rückflug gebucht und bezahlt hatten. Das entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Donnerstag in Luxemburg.
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Die EuGH-Richter wiesen in ihrem Urteil darauf hin, nur gewerbliche Flüge fielen unter eine EU-Rechtsvorschrift über Fluggastrechte. Dort ist festgelegt, in welchen Fällen man als Passagier Anspruch auf Entschädigung hat. Ein vom Staat organisierter Rückholflug ist laut dem EuGH-Urteil kein gewerblicher Flug.
Rückholung vom Staat zur gleichen Zeit mit der gleichen Fluggesellschaft wie gebucht
Geklagt hatte ein österreichisches Ehepaar, dessen Rückflug von Mauritius nach Wien zu Beginn der Pandemie im März 2020 gestrichen wurde. Stattdessen brachte es ein vom österreichischen Außenministerium organisierter Flug zurück. Die Eheleute mussten 500 Euro pro Person dafür zahlen.

Der Flug wurde aber von der gleichen Fluggesellschaft zur gleichen Uhrzeit durchgeführt wie der vom Paar ursprünglich geplante. Die Eheleute sind deswegen der Meinung, dass ihnen der Rückflug doppelt berechnet worden sei und verlangten von der Airline eine Erstattung der gezahlten 1000 Euro.
Der EuGH wies darauf hin, dass Reisende theoretisch vor nationalen Gerichten auf die Erstattung von anderen Kosten klagen könnten. Dabei könnte es sich zum Beispiel um den Preis des ursprünglichen Flugtickets handeln.
In Deutschland klagen Zurückgeholte noch gegen die Kostenbeteiligung
Auch in Deutschland laufen derzeit noch Rechtsstreitigkeiten zur Bezahlung von den Corona-Rückholflügen, bisher erfolglos für die Kläger. Von Mitte März 2020 an wurden 67.000 Menschen mit rund 270 Charterflügen nach Deutschland zurückgeholt, was rund 95 Millionen Euro kostete.
Es wurden (und werden noch) Kosten zwischen 200 Euro beispielsweise von den Kanarischen Inseln bis 1000 Euro von Neuseeland in Rechnung gestellt.


