Abertausende Eigentümer von Dieselfahrzeugen können auch dann Schadenersatz vom Hersteller verlangen, wenn er fahrlässig bei der Abgasreinigung vorgegangen ist und den Kunden nicht über die Existenz eines sogenannten Thermofensters informiert hat. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Grundsatzurteil. Bislang musste nachgewiesen werden, dass der Hersteller die Kunden sittenwidrig und vorsätzlich getäuscht hatte.
Drosselung oder Abschaltung der Abgasrückführung war vom Kraftfahrt-Bundesamt gebilligt worden
Thermofenster heißt die Zeit, in der die Reinigung des Abgases durch Rückführung nicht richtig funktioniert. Thermofenster-Technik steckt in Millionen von Dieselautos und decken unterschiedliche Temperaturbandbreiten ab, in denen sie die Rückführung der Abgase drosseln oder ganz abschalten. Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) hatte die Technologie gebilligt.
Laut Herstellern ist das bei bestimmten Temperaturen nötig, um den Motor zu schonen. Bisher waren Thermofenster auch aus Sicht des BGH keine von den Herstellern vorsätzlich und bewusst zur Täuschung des tatsächlichen Schadstoffausstoßes verbaute Schummelsoftware – und daher auch kein Grund für Schadenersatz.
Europäischer Gerichtshof wurde gegenüber den Herstellern rabiat
Der Europäische Gerichtshof hatte jedoch im März in einem deutschen Mercedes-Fall die Kriterien verschärft, sodass der BGH bei ihm anstehenden drei Musterklagen gegen VW, Mercedes und Audi gezwungen war zu reagieren. Schon 2020 hatte der EuGH die Zügel gegen die Hersteller angezogen und Abgasmanipulationen für Unrecht erklärt.
Bis jetzt galt Sittenwidrigkeit als Kriterium für Schadenersatz, und das galt nach einem BGH-Urteil von 2020 im Prinzip nur für VW. Das Unternehmen hatte bei einem Dieselmotor (EA 189) eine Betrugssoftware installiert. Sie sorgte bei Behördentests dafür, dass die Abgasreinigung richtig funktionierte, und zwar nur dann. Das war im Herbst 2015 aufgeflogen.
Nach dem Urteil von Montag bekommen die Autoeigentümer einen pauschalen Ausgleich in Höhe des Wertverlustes, der ihnen durch im Motor verbaute Abschalteinrichtungen wie dass Thermofenster entstanden ist.
Bis zu 15 Prozent des Kaufpreises könnten Dieselfahrer zurückbekommen
In welcher Höhe genau dies der Fall sein kann, müssen die jeweils befassten Gerichte entscheiden. Die Vorsitzende Richterin vom BGH sprach von 5 bis 15 Prozent des Kaufpreises. Ein Sachverständigen-Gutachten sei dafür nicht nötig.
Zehntausende Fälle sind bei den Gerichten anhängig. Sie haben es nach der Entscheidung des BGH aber künftig leichter, den Minderwert eines Wagens zu berechnen. Außerdem trugen die Richter in Karlsruhe der Tatsache Rechnung, dass arglosen Käufern ein Vertrauensschaden entstanden sei.
In der Annahme, sie würden ein besonders umweltfreundliches Auto erwerben, hatten sie sich für das jeweilige Auto entschieden. Sie hatten zudem darauf vertraut, dass das Auto europäischen Umweltnormen entspreche. Dafür müssten sie entschädigt werden, hieß es weiter.



