Die AfD könnte verboten werden. Das ist die Auffassung des Deutschen Institut für Menschenrechte (DIMR). Laut einer Analyse des Instituts, das den gesetzlichen Auftrag zur Vorbeugung von Menschenrechtsverletzungen hat, gehe die Partei „zur Durchsetzung ihrer rassistischen und rechtsextremen Ziele“ aktiv und planvoll vor.
Beispielsweise arbeite die AfD daran, „die Grenzen des Sagbaren und damit den Diskurs so zu verschieben, dass eine Gewöhnung an ihre rassistischen national-völkischen Positionen (...) erfolgt“.
Insgesamt bemühe sich die Partei darum, die in Artikel 1 des Grundgesetzes verankerten Garantien zu beseitigen. Dort heißt es: „Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.“
Einen unmittelbaren Verbotsantrag soll es nicht geben
Man spreche sich nicht für einen Antrag auf ein Parteiverbot aus, sagte Analyse-Autor Hendrik Cremer. Es gehe dem DIMR vielmehr darum, eine „Leerstelle“ in der gesellschaftlichen und juristischen Debatte zu füllen. „Wir empfehlen den Antragsberechtigten laufend Material aufzubereiten, um auch handlungsfähig zu sein.“
Am Montag hatte die Staatsanwaltschaft Halle/S. Anklage gegen den offiziell als rechtsextrem eingestuften Vorsitzenden der AfD Thüringen Björn Höcke erhoben. Er habe 2021 bei einer Rede die SA-Losung „Alles für Deutschland!“ verwendet, was die Staatsanwaltschaft als Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen sieht.
Wann eine Partei verfassungswidrig ist
Als verfassungswidrig gelten Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitlich demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden. Hinzukommen müssen eine aktiv kämpferische, aggressive Haltung gegenüber der Grundordnung, auf deren Abschaffung die Partei abzielt.
Notwendig sind zudem konkrete Anhaltspunkte dafür, dass ein Erreichen dieser Ziele nicht völlig aussichtslos erscheint.




