Wenn Gefängnisinsassen auf Drogen kontrolliert werden, müssen sie sich nicht alles gefallen lassen. Das hat jetzt das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe entschieden. Ein Gefangener hatte erfolgreich dagegen geklagt, dass er gleich mehrmals unter Beobachtung, vor den Augen eines Aufsehers, Urinproben abgeben musste – angeblich, um Mauscheleien zu verhindern.
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Deutschlands oberstes Gericht verkündete nun am Mittwoch, dass das so nicht zulässig sei: „Eingriffe, die den Intimbereich und das Schamgefühl des Inhaftierten berühren, lassen sich im Haftvollzug zwar nicht immer vermeiden“, sie seien aber „von besonderem Gewicht“. Gefangene hätten daher „Anspruch auf besondere Rücksichtnahme“. (Az. 2 BvR 1630/21)
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Der klagende Knacki aus Nordrhein-Westfalen, der sich inzwischen in Sicherungsverwahrung befindet, hatte seit 2014 seine Haftstrafe abgesessen, seit 2020 in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Bochum. Dort musste er ohne konkreten Verdacht binnen weniger Wochen gleich viermal eine beaufsichtigte Urinprobe abgeben. Dabei konnte ihm der männliche Bedienstete frei von vorne zuschauen. Die JVA wollte so Tricksereien vermeiden – zum Beispiel, dass jemand heimlich fremden Urin in den Becher füllt.
Kläger hatte sich Drogentest per Blutprobe gewünscht
Das Landgericht Bochum und das Oberlandesgericht Hamm, an die sich der Mann zuerst wandte, hatten die Kontrollen für rechtmäßig erklärt.


