
Im Mietvertrag kann vereinbart werden, dass der Mieter die Kosten für Kleinreparaturen oder zur Beseitigung von Bagatellschäden selbst übernehmen muss. Viele Kleinreparaturklauseln sind aber unwirksam, hat der Deutsche Mieterbund (DMB) beobachtet. Worauf es ankommt, erklärt die Deutsche Presse-Agentur:
Obergrenze: Eine wirksame Kleinreparaturklausel muss eine Obergrenze für die konkreten Reparaturkosten benennen. Mehr als 100 beziehungsweise 120 Euro dürfen es nicht sein. Ist im Mietvertrag ein niedrigerer Betrag genannt, gilt der. Begrenzt werden müssen auch die Gesamtkosten, die innerhalb eines Jahres anfallen dürfen. 300 Euro oder 6 Prozent der Jahresmiete sind meist angemessen. Auch hier gilt, stehen im Mietvertrag niedrigere Obergrenzen, sind die einzuhalten.
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Kleine Schäden: Kleinreparaturen betreffen Bagatellschäden und dürfen sich außerdem nur auf solche Teile der Mietsache beziehen, die dem direkten und häufigen Zugriff des Mieters unterliegen. Hierzu gehören zum Beispiel Installationsgegenstände für Elektrizität, Gas und Wasser, Heiz- und Kocheinrichtungen, Fenster- und Türverschlüsse eventuelle auch Rollläden, Markisen oder Jalousien.